Prüfung

§ PRÜFTÄTIGKEIT

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Die nowakplan gmbh als Aufzugsprüfer für ganz Österreich gemäß § 16 des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 (WAZG 2006) bzw. landesgültiger Aufzugsgesetze / Verordnungen und Inspektionsstelle gemäß § 15 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009) für Hebeanlagengruppe 1,2,3 und 4 in Ihrer gesetzlich geregelten Verpflichtung zur absoluten Unabhängigkeit, führt keine Montage- und/oder Wartungstätigkeiten im Bereich „AUFZUG“ durch.

Aufzugsprüfer und Inspektionsstelle  für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß §15 der Hebanlagen Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009)

  • Hebeanlagengruppe 1: Aufzüge (einschließlich Schrägaufzüge), Hebeeinrichtungen für Personen, Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge
  • Hebeanlagengruppe 2: Fahrtreppen, Fahrsteige
  • Hebeanlagengruppe 3: Hubtische, Treppenschrägaufzüge, Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen
  • Hebeanlagengruppe 4: Feuerwehraufzüge, Hebeanlagen, die im Brandfall benützt werden dürfen, Hebeanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX)

§ PRÜFTÄTIGKEIT – Regelmäßige Überprüfung von Aufzügen

Unsere Prüfprotokolle … digital und leserlich

Beispiel Prüfprotokoll

IM RAHMEN UNSERER PRÜFTÄTIGKEIT BIETEN WIR IHNEN Z.B. DIE JÄHRLICH BZW. IN GESETZLICH REGELMÄSSIGEN ABSTÄNDEN ERFORDERLICHEN WIEDERKEHRENDEN ÜBERPRÜFUNGEN, ZUR WAHRUNG DER SICHERHEIT, ZU FOLGENDEN THEMEN DER AM-VO (Arbeitsmittelverordnung -> www.ris.bka.gv.at) AN:

  • Aufzüge (Personen und Lastenaufzüge) gem. Aufzugsgesetze (AZG) bzw. Aufzugsverordnungen und Hebeanlagen Betriebsverordnung (HBV 2009) als registrierter Aufzugsprüfer
  • Treppenlifte (Sessel- oder Plattform-Rollstuhlförderer)
  • Zahnstangen Bauaufzüge
  • Schrägaufzüge
  • Fahrtreppen
  • Autoparksysteme
  • Hebebühnen
  • automatische Toranlagen bzw. kraftbetriebene Türen und Tore, Schranken, Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²
  • Krananlagen einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane)
  • sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte
  • durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte
  • Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern
  • auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände
  • kraftbetriebene Anpassrampen, einschließlich solcher von Fahrzeugen
  • Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 keine Anwendung findet
  • Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
  • Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe
  • selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 besteht
  • mechanische Leitern
  • Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge
  • sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen Arbeiten aus durchgeführt werden
  • Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und Arbeitnehmern, z.B. Steiger und Hubarbeitsbühnen
  • Arbeitskörbe
  • Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz
  • Befahr- und Rettungseinrichtungen
  • fahrbare und verfahrbare Hängegerüste
  • Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge)
  • Verteilermaste
  • Spielplatzüberprüfung nach EN 1176/1-7 und EN 1177
  • Skateranlagen nach EN 14974
  • Jagdliche Reviereinrichtungen nach der „RSR 2016“ (Reviereinrichtung Sicherheitsrichtlinie)