§ PRÜFTÄTIGKEIT

Die nowakplan gmbh als Aufzugsprüfer für ganz Österreich gemäß § 16 des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 (WAZG 2006) bzw. landesgültiger Aufzugsgesetze / Verordnungen und Inspektionsstelle gemäß § 15 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009) für Hebeanlagengruppe 1,2,3 und 4 in Ihrer gesetzlich geregelten Verpflichtung zur absoluten Unabhängigkeit, führt keine Montage- und/oder Wartungstätigkeiten im Bereich „AUFZUG“ durch.
Aufzugsprüfer und Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß §15 der Hebanlagen Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009)
- Hebeanlagengruppe 1: Aufzüge (einschließlich Schrägaufzüge), Hebeeinrichtungen für Personen, Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge
- Hebeanlagengruppe 2: Fahrtreppen, Fahrsteige
- Hebeanlagengruppe 3: Hubtische, Treppenschrägaufzüge, Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen
- Hebeanlagengruppe 4: Feuerwehraufzüge, Hebeanlagen, die im Brandfall benützt werden dürfen, Hebeanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX)
§ PRÜFTÄTIGKEIT – Regelmäßige Überprüfung von Aufzügen
Unsere Prüfprotokolle … digital und leserlich
IM RAHMEN UNSERER PRÜFTÄTIGKEIT BIETEN WIR IHNEN Z.B. DIE JÄHRLICH BZW. IN GESETZLICH REGELMÄSSIGEN ABSTÄNDEN ERFORDERLICHEN WIEDERKEHRENDEN ÜBERPRÜFUNGEN, ZUR WAHRUNG DER SICHERHEIT, ZU FOLGENDEN THEMEN DER AM-VO (Arbeitsmittelverordnung -> www.ris.bka.gv.at) AN:
- Aufzüge (Personen und Lastenaufzüge) gem. Aufzugsgesetze (AZG) bzw. Aufzugsverordnungen und Hebeanlagen Betriebsverordnung (HBV 2009) als registrierter Aufzugsprüfer
- Treppenlifte (Sessel- oder Plattform-Rollstuhlförderer)
- Zahnstangen Bauaufzüge
- Schrägaufzüge
- Fahrtreppen
- Autoparksysteme
- Hebebühnen
- automatische Toranlagen bzw. kraftbetriebene Türen und Tore, Schranken, Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²
- Krananlagen einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane)
- sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte
- durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte
- Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern
- auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände
- kraftbetriebene Anpassrampen, einschließlich solcher von Fahrzeugen
- Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 keine Anwendung findet
- Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
- Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe
- selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 besteht
- mechanische Leitern
- Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge
- sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen Arbeiten aus durchgeführt werden
- Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und Arbeitnehmern, z.B. Steiger und Hubarbeitsbühnen
- Arbeitskörbe
- Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz
- Befahr- und Rettungseinrichtungen
- fahrbare und verfahrbare Hängegerüste
- Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge)
- Verteilermaste
- Spielplatzüberprüfung nach EN 1176/1-7 und EN 1177
- Skateranlagen nach EN 14974
- Jagdliche Reviereinrichtungen nach der „RSR 2016“ (Reviereinrichtung Sicherheitsrichtlinie)